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Wer kann zu Akkreditiven beraten: ein institutioneller Rahmen

An Dokumentenakkreditivgeschäften nehmen viele Parteien teil: Banken mit übernehmender Funktion, Unternehmenskassen, Speditionen, Anwaltskanzleien, Inspektoren und unabhängige Berater. „Beratung“ zu Akkreditiven kann Unterstützung bei der Präsentation von Dokumenten, Schulung, rechtliche Auslegung oder betriebliche Nachrichtenübermittlung bedeuten – jeweils mit unterschiedlichen regulatorischen Auswirkungen.

In diesem Artikel werden gängige Teilnehmerrollen neutral dargestellt. Es besagt weder, dass ein nicht regulierter Berater einen Kredit ausstellen oder bestätigen darf, noch kritisiert es seriöse Beratungsdienstleistungen.

Why it matters

Insbesondere KMU-Exporteure können bei der LC-Dokumentation auf bankfremde Berater zurückgreifen. Wenn man versteht, wer die Verpflichtung übernimmt und wer die Supportleistungen erbringt, wird die Verantwortung geklärt, wenn es zu Unstimmigkeiten oder Betrug kommt.

Wichtige Überlegungen

  • Die im Akkreditiv beschriebene Verpflichtung wird in der Regel nur von Instituten übernommen, die strukturiert und zur Ausstellung oder Bestätigung berechtigt sind.
  • Berater und Anwaltskanzleien können im Rahmen ihrer Berufsregeln zu Formulierung, Einhaltung und Darstellung beraten.
  • Spediteure und Agenten können Logistikdokumente bearbeiten, ersetzen jedoch nicht die Bankprüfung, es sei denn, dies wird im zulässigen Rahmen ausdrücklich vertraglich vereinbart.
  • Überprüfen Sie, ob Nachrichten (z. B. SWIFT MT700-Serie) von Bank zu Bank über autorisierte Teilnehmer gesendet werden.
  • Die Sorgfaltspflicht sollte die schriftliche Genehmigung, Referenzen und Klarheit des Leistungsumfangs umfassen.
  • Bei den Bildungsinhalten handelt es sich nicht um Rechtsberatung und es handelt sich nicht um eine Empfehlung bestimmter Berater.

Entities covered

Source: ICC Banking Commission